Mietbedingungen für den Baumaschinenverleih in Sankt Veit im Pongau

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Sie haben sich dafür entschieden, eine Baumaschine von uns zu mieten? Das ist eine sehr gute Entscheidung – wir freuen uns mit Ihnen zu arbeiten! Auf dieser Seite finden Sie die Mietbedingungen zu unseren Maschinen. Ist etwas unklar? Dann freuen wir uns, Ihnen zu helfen!

Mietbedingungen der Firma Fercher Baumaschinen GmbH

 

1.) Mietgegenstand

 

Der Mietgegenstand wird im entsprechenden Feld auf der Vorderseite des Lieferscheines geschrieben. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteile und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen. Der Weiterverleih vom Mietgegenstand ist untersagt.

 

2.) Vertragsdauer


Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät Frachtführer übergeben worden ist bzw. der Vermieter den Mietgegenstand zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt hat. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem es mit allem zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand beim Vermieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft. Frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung über die Vertragszeit hinaus bedarf eines entsprechenden Übereinkommens.

 

3.) Gefahrenübergang


Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt bei der Abholung des Mietgegenstandes und endet nach ordnungsgemäßer Rückstellung an den, vom Vermieter angegebenen, Abstellort.

 

 

4.) Mietzins

 

Der vereinbarte Mietzins gilt für einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden/Tag, 40 Stunden/Woche und 170 Stunden/Monat. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll genutzt wird oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden. Bei Überschreiten des Wochenmietsatzes wird je Arbeitstag 1/5 dieses Mietsatzes berechnet. Bei Überschreitung eines Monatsmietsatzes wird je Arbeitstag 1/20 des Monatsmietsatzes berechnet (Feiertage unberücksichtigt). Bei vorsätzlichen, fahrlässigen oder unrichtigen Angaben hat der Mieter eine Vertragsstrafe in der Höhe des vierfachen Mietzinses zu Bezahlen. Wenn die Mietdauer 6 Monate übersteigt, wird die Miete in der Form wertgesichert, dass bei Ansteigen des Index der Verbraucherpreise entsprechend berichtigt.

 

5.) Nebenkosten


Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für Fracht und Transport, sowie ohne Betriebsstoff und Personalkosten. Die Kosten für die Vergebührung des Vertrages gehen zu Lasten des Mieters.

 

6.) Mietberechtigung und Mietzahlung


Die Miete wird im Vorhinein berechnet und ist ohne jeden Abzug sofort zu bezahlen. Bei längeren Mieten erfolgt eine monatliche Abrechnung. Jede Überstunde gemäß Pkt. 4 wird mit einem entsprechenden Zuschlag zur Normalarbeiterzeit berechnet. Für Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen von 12% p.a. kontokorrentmäßig zu berechnen. Der Mieter tritt in der Höhe der Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherren, bei welchem das Gerät eingesetzt ist, an den Vermieter ab.

 

7.) Übergabe, Abnahme, Mängelrüge


Der Mieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand den Vermieter zu übergeben. Bei An- als auch bei Rücklieferung ist ein Zustandsbericht anzufertigen und zu Unterschreiben. Etwaige Mängel müssen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung dem Vermieter bzw. dem Mieter mitgeteilt werden. Wird das Gerät in einem beschädigten Zustand zurückgeliefert, verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Behebung der Schäden notwendig ist. Die geschätzten Kosten der Instandsetzungsarbeit sind dem Mieter vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben.

 

 

8.) Pflichten des Mieters


Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung und unter Wahrung
der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Gerät bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die vorgeschrieben Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen; auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu untersuchen.

 

9.) Haftung

 

Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch das vom Vermieter beigesetzte Personal, durch verschulden Dritter bzw. durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie Unfall, Diebstahl, höhere Gewalt, Streik oder Krieg verursacht worden ist. Der Vermieter haftet für keinerlei Folgeschäden, die durch die Benutzung des Gerätes durch den Mieter oder Dritten entstehen. Auch nicht aus der Produkthaftung, sofern es sich um Sachschäden von Unternehmen handelt. Der Mieter verpflichtet sich ferner, den Vermieter klag- und schadlos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Gerät stehen, von dritten Personen haftbar gemacht wird. Wenn der Mietgegenstand, aus welchen Gründen auch immer, nicht betriebsbereit ist, kann der Vermieter in keinster Weise für eine Kostenentschädigung herangezogen werden.

 

10.) Reparaturen

 

Reparaturen sind vom Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Folgeschäden aus Grund der versäumten Servicepflichten gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Abnutzung resultierende Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Die laufende Wartungsarbeit und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters.

 

11.) Personal


Das vom Vermieter beigestellte Personal gilt als Erfüllungshilfe des Mieters. Die Obsorgepflicht für dieses Personal betrifft den Mieter.

 

 

12.) Vertragskündigung


Ein abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn... 

  1. nach Vertragsabschluss Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen;
  2. der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes seine Verpflichtung binnen 14 Tagen nicht nachkommt;
  3. dem Vermieter eine Besichtigung des Mietobjektes trotz vorheriger Ankündigung verwehrt wird;
  4. der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt;
  5. der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des Gerätes ändert. Sollte ein Vertrag vom Vermieter gekündigt werden, ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

13.) Mietvertragsgebühr

Wir vergebühren unsere Mietverträge gemäß § 3 Abs. 4 GebG 1957 It. Bescheid des Finanzamtes. Die Vertragsgebühr für Mietverträge beträgt 1% des vereinbarten Mietpreises. Dieser Mietlieferschein gilt als Urkunde und dokumentiert die zwischen Mieter und Vermieter getroffene Mietvereinbarung.

 

14.) Maschinenbruchversicherung


Es werden 6,5% vom Listenpreis an Maschinenbruchversicherung verrechnet, der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt 1.500,00 EUR. Der Mietgegenstand ist dann innerhalb Österreich gegen Maschinenbruch, Transport, Fehlbedienung, Absturz, Katastrophen, etc. versichert. Bei Verlust, Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 25% vom Schaden, mindestens jedoch 1.500,00 EUR.

Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache befestigt sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
Weitere Einzelheiten über die vorgenannte Versicherung sind den Versicherungsgrundlagen AMB 2012, ABS 2012 inkl. Besondere Bestimmungen 996-0, 504-1, 506-1, 507-1, 508-1, 510-2, 511-1, 512-2, 513-1, 603-2, 618-2, 799-1 zu entnehmen. Diese sind im Detail aufgelistet und in unserem Büro ausgehängt.

 

15.) Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand in St. Johann/Pongau.